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Reglement avch


Allgemeine Bestimmungen


In diesem Reglement umfassen die personenbezogenen Bezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen ausgeübt werden.

Rechtsnatur, Sitz und Zweck

Art. 1
Der ausbilder-verband avch ist eine nationale Berufsgruppe der Schweizerischen Kader-Organisation SKO gemäss Statuten und "Reglement Basisgruppen" der SKO.
Der avch hat seinen Sitz bei der SKO in Zürich. Die SKO-Geschäftsstelle ist für die Administration des avch zuständig.

Der avch setzt sich folgende Ziele:
- Der Zusammenschluss möglichst vieler Ausbilder, Trainer und Coaches und Bildung eines branchenbezogenen Netzwerks.
- Der avch fördert Akzeptanz, Anerkennung und Image der Berufsbilder der Erwachsenbildung und vertritt die Interessen der Berufsgruppe gegenüber der Öffentlichkeit, den Behörden, Firmen, Institutionen und anderen Verbänden.
- Der avch fördert die Qualität in der Erwachsenenbildung und entwickelt die Arbeitsmarkt- und Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder durch Aus- und Weiterbildung, Beratung, interdisziplinärem Dialog unter den Mitgliedern und durch weitere Dienstleistungen.
- Der avch unterstützt und fördert den Informationsaustausch zu Themen der Erwachsenenbildung durch den Aufbau und den Betrieb einer Informationsplattform.

Mitgliedschaft

Art. 2
Mitglied des avch können natürliche Personen Mitglied des avch können natürliche Personen werden, die sich in der Erwachsenenbildung engagieren und das Leitbild und die Zielsetzungen der SKO und des avch anerkennen.

Mit der Aufnahme als Mitglied erfolgt zugleich die Zuteilung zu einer der untenstehenden Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglied SKO/avch
- Kombimitglied (Mitglieder, die zusätzlich zur Mitgliedschaft in SKO/avch Mitglied in einem Partnerverband sind.)

Art 3
Für die Aufnahme als Mitglied des avch gilt das folgende Verfahren:
Die Bewerbung für eine Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an die Geschäftsstelle
Über die Aufnahme entscheidet im Allgemeinen die Geschäftsstelle, im Zweifelsfalle der Vorstand.
Die Aufnahme kann vom Vorstand mit schriftlicher Begründung abgewiesen werden. Die SKO-Verbandsleitung entscheidet bei Einsprache des Betroffenen abschliessend über die Aufnahme.

Art. 4
Alle Mitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht im Rahmen dieses Reglements sowie der Statuten der SKO. Sie sind in alle Gremien des avch sowie der SKO wählbar
Im Weiteren hat jedes Mitglied das Recht, seine Zugehörigkeit zum avch durch die Verwendung der abgekürzten Organisationsbezeichnung (avch) kenntlich zu machen.
Den Mitgliedern steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen des avch und der SKO teilzunehmen sowie die Einrichtungen der SKO nach Massgabe der Statuten und Reglemente zu beanspruchen.

Art. 5
Die Mitglieder anerkennen durch ihren Beitritt das Reglement des avch sowie die Statuten der SKO und verpflichten sich, diesen Bestimmungen in allen Teilen zu entsprechen.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Auflösung des avch
- durch Austritt oder Ausschluss, welche sich nach den Statuten der SKO richten (Art. 6 und 7 der SKO-Statuten)