Steuerabzüge: Von Kanton zu Kanton verschieden

Anders als die Erstausbildung kann eine Weiterbildung in allen Kantonen grundsätzlich von den Steuern abgezogen werden. Allerdings häufig nur, wenn sie zur Verbesserung Ihrer Berufschancen führt und nicht als Hobby betrieben wird. Der Interpretationsspielraum ist jedoch gross‚ und die einzelnen Kantone definieren unterschiedlich, was Hobby ist und was die Berufschancen verbessert. Auch Umschulungen werden von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt. Während einzelne Kantone nur zwingende Umschulungen akzeptieren, ist für andere jede Umschulung für einen Steuerabzug gerechtfertigt.  

Grundsätzlich gilt es, Folgendes zu beachten:

  • Weiterbildungskosten gehören in die Rubrik «Berufsauslagen».
  • Die Abzüge dürfen das Nettoeinkommen nicht übersteigen. • Stipendien oder Unterstützungsbeiträge können nicht abgezogen werden.
  • Abziehen können Sie alle effektiven Kosten, also etwa: Kursgelder, Fahrspesen, Schulmaterial, Verpflegung und Unterkunft.
  • Begründen Sie gegenüber der Steuerbehörde, warum die Weiterbildung für Ihre Karriere wichtig ist.
  • Finanziert der Arbeitgeber mit, akzeptiert auch das Steueramt eher, dass die Weiterbildung mehr als ein Hobby ist.
  • Auch wenn Ihr Kanton Umschulungskosten nicht akzeptiert, machen Sie diese dennoch bei den Bundessteuern geltend. Der Bund akzeptiert Umschulungskosten nämlich in jedem Fall.  

 

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