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Besonderer Kündigungsschutz für «ältere» Arbeitnehmende?

Nach längerer Suche habe ich mit 56 noch eine neue berufliche Herausforderung gefunden. Jetzt, etwas mehr als 5 Jahre nach Anstellungsbeginn, hat mir der Arbeitgeber «aus wirtschaftlichen Gründen» von heute auf morgen gekündigt. Darf er das? Was kann ich dagegen tun? Und was bedeutet das für meine Altersvorsorge?

In der Schweiz gilt grundsätzlich Kündigungsfreiheit, es sei denn, die Kündigung erfolge während einer Sperrfrist (Art. 336c OR) und ist daher «nichtig», oder diese erfolge «aus sachlich unzulässigen Gründen» und ist daher «missbräuchlich» (Art. 336 OR). Während die nichtige Kündigung keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, wird eine missbräuchliche Kündigung mit einer Entschädigungspflicht von bis zu sechs Monatslöhnen sanktioniert. Die Höhe der Entschädigungszahlung bestimmt sich durch die Umstände des Einzelfalls. Zudem bleiben Schadenersatzforderungen vorbehalten (Art. 336a OR). Die Wiedereinstellung kann dadurch jedoch nicht erzwungen werden.

 

Das Bundesgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung nicht nur eine erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Hinblick auf «ältere Arbeitnehmer» konstatiert, sondern dem Arbeitgeber bei der Entlassung älterer Mitarbeiter auch weitere Pflichten auferlegt. So statuierte das Bundesgericht ein Informations- und Anhörungsrecht des Arbeitnehmers. Ausserdem wurde der Arbeitgeber verpflichtet, nach Lösungen für die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu suchen. Allerdings gäbe es «keine generelle Verpflichtung der Arbeitgeber in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, vor einer Kündigung stets eine Verwarnung aussprechen bzw. mildere Massnahmen prüfen zu müssen». Auch ältere Arbeitnehmer sind zudem vor Kündigungen infolge «persönlicher Eigenschaften, welche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen oder die Zusammenarbeit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt», nicht gefeit; Leistungseinbussen, welche objektiv erwiesen sind, z.B. durch die jährlichen Mitarbeitergesprächsprotokolle, können daher einen legitimen Kündigungsgrund darstellen. Allerdings verlangt das Bundesgericht in solchen Fällen, dass dem Mitarbeiter deutlich eine «letzte Chance» eingeräumt wird und die Kündigung vorgängig angedroht wurde.

Wer als «ältere Arbeitnehmer» zu sehen ist, wird unterschiedlich diskutiert: während das Bundesgericht vom Alter 59 Jahre ausgeht, wird in der Rechtsliteratur das Alter 55 Jahre favorisiert.

Erhält ein Mitarbeiter eine möglicherweise missbräuchliche Kündigung, sollte er umgehend - schriftlich dagegen opponieren und seine Arbeitskraft weiterhin anbieten. Ausserdem hat er gesetzlichen Anspruch auf eine schriftliche Kündigungsbegründung. Die Missbräuchlichkeit der Kündigung muss vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses behauptet werden, eine allfällige gerichtliche Klage hat der Arbeitnehmer innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzureichen. Drohende Einbussen in der Altersvorsorge können entweder mittels Aufhebungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber ausgehandelt oder unter dem Titel Schadenersatz eingeklagt werden. (ct)

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