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GAV in Kombination mit einer Firmenmitgliedschaft

Die parlamentarischen Initiativen zu einer Flexibilisierung des Arbeitsgesetzes haben zurzeit Hochkonjunktur. Die SKO Swiss Leaders hat sich bereits mehrfach zu diesem Thema geäussert und strebt kompromissfähige Lösungen für die Modernisierung des Arbeitsgesetzes an. Seit 1.1.2016 besteht bereits eine Verordnung, die Firmen ermöglicht, auf die Arbeitszeiterfassung bei Kadermitgliedern zu verzichten. Die Swiss Leaders hat Erfahrungen damit und bietet sich – im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft – als Partner an.

Die Arbeitswelt verändert sich. Der Flexibilisierungsbedarf nimmt aufgrund wirtschaftlicher Instabilitäten, verkürzter Produktlebenszyklen, veränderter Bedürfnisse auf dem Absatz- und Arbeitsmarkt sowie der Möglichkeiten der Digitalisierung und Vernetzung von realer und virtueller Welt zu. Die SKO befürwortet eine gezielte Modernisierung der aus dem industriellen Zeitalter stammenden Arbeits- und Ruhezeitvorschriften, welche die heutigen Bedürfnisse aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht berücksichtigen. Immer weniger sind Beschäftigungsverhältnisse normiert und Arbeitszeiten sind nicht mehr standardisiert und an den Arbeitsort des Betriebs gekoppelt. Die SKO hat dazu zusammen mit kompromissorientierten Verbänden in der „plattform“ Ansätze für eine Modernisierung des Arbeitsgesetzes erarbeitet, die Sie im Artikel von Jürg Eggenberger finden.

 

Heutige Möglichkeiten für die Vereinfachung der Arbeitszeiterfassung für Kader

Bereits heute gibt es für Mitarbeitende mit einem Lohn über CHF 120‘000 die Möglichkeit, von der Arbeitszeit-Erfassung befreit zu werden. Die Bestimmungen von Art. 73a und 73b in die Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) definieren Bedingungen, um von der detaillierten Arbeitszeiterfassung abzuweichen[1].

Grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten:

  • Eine vereinfachte Zeiterfassung für Mitarbeitende, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil selber festlegen können. Dazu braucht es eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmende gemäss Art. 73b ArGV 1.
  • Verzicht auf Zeiterfassung für Mitarbeitende, die über eine grosse Arbeitsautonomie und über ein Bruttojahreseinkommen von mehr als CHF 120‘000 verfügen. Das Unternehmen muss einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) abschliessen, der die Anforderungen von Art. 73a ArGV erfüllt. Mitarbeitende, die auf die Arbeitszeiterfassung verzichten, steuern ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich. Es gelten jedoch weiterhin die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit- und Ruhezeitvorschriften.

 

Der Vorteil einer SKO-Firmenmitgliedschaft

Die Swiss Leaders (ehem. Schweizer Kader Organisation) sieht sich als Kompetenzzentrum für Führungskräfte und Bindeglied zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern. In dieser Rolle stellt sie sich als Partnerin für einen GAV «Verzicht auf Arbeitszeiterfassung» zur Verfügung. Die Swiss Leaders hat bereits 3 solcher GAV abgeschlossen und bezweckt als GAV-Partei eine praktisch-handhabbare Umsetzung der Verordnung, die den Gesundheitsschutz berücksichtigt und Führungskräfte in ihrer Rolle als „Gesundheitsmanager“ unterstützt. Als kostengünstiger Rahmen eines solchen GAV empfiehlt es sich, eine Swiss Leaders-Firmenmitgliedschaft abzuschliessen: Alle Arbeitnehmende, welche von der Arbeitszeiterfassung befreit werden sollen, erhalten eine vergünstigte Swiss Leaders-Mitgliedschaft, die vom Unternehmen bezahlt wird. Dadurch wird dem Kader auch der Zugang zu zahlreichen Swiss Leaders-Dienstleistungen ermöglicht (u.a. wertvolle Beratungsleistungen in Karriere-, Rechts- und Gesundheitsfragen, gezielte Weiterbildung/Trainings). Die Firmenmitgliedschaft enthält darüber hinaus weitere Vorteile.  

 

Wann macht ein GAV Verzicht auf Zeiterfassung Sinn?

Ein GAV „Verzicht auf Zeiterfassung“ macht dann Sinn, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Mindestens 10 Arbeitnehmende, die über CHF 120'000 Bruttojahreseinkommen verfügen;
  • Keine Notwendigkeit einer systematischen Zeiterfassung für Kundenprojekte bzw. -aufträge beim Kader und der Wunsch des Kaders, von der detaillierten Arbeitszeiterfassung befreit zu werden;
  • Bereitschaft für einen regelmässigen Austausch mit Swiss Leaders und für gemeinsame Präventionsmassnahmen zum Thema Ressourcen und Gesundheitsschutz, soweit diese der effektiven Umsetzung der Verordnung dienen und die Mitarbeitenden unterstützen.