Um sich auf der Swiss Leaders-Plattform anzumelden, klicken Sie hierSwiss Leaders Plattform
teen_walking_upstairs.jpg

Ansprüche aus Schnupperlehre?

Unsere Tochter absolviert diesen Sommer eine «Schnupperlehre» von drei Wochen – hat sie Anspruch auf Bezahlung? Welchen rechtlichen Regeln unterliegt die Schnupperlehre? Welche Ansprüche bestehen?

Die «Schnupperlehre» soll den Jugendlichen Einblicke in den Beruf, die Branche oder in ein bestimmtes Unternehmen geben. Im Gegensatz zur Berufslehre werden hier zwar berufliche Erfahrungen vermittelt, jedoch fehlt es an der systematischen und umfassenden Berufsbildung. Deshalb untersteht die «Schnupperlehre» nicht den Formellen Bestimmungen eines Lehrvertrages. Immerhin darf der «Schnupperlehrling» erwarten, dass ihm echte praktische Einblicke in ein Berufsfeld vermittelt und reale Aufgaben aus dem Berufsfeld gestellt werden so dass er nicht nur für «Handlangerdienste» eingesetzt wird. Für jugendliche Arbeitnehmende sind besonders auch die in sachlicher und zeitlicher Hinsicht einschränkenden Bestimmungen der «Jugendarbeitsschutzverordnung» (ArGV5) zu beachten. Nacht-, Abend- und Wochenendarbeiten sind nur sehr eingeschränkt zulässig, ebenso gesundheitsgefährdende Aufgaben und die Beschäftigung in Betrieben mit Gastbewirtung. Die Jugendlichen haben überdies Anspruch auf Anleitung durch eine erwachsene Fachperson.

Soweit ein Verdienst im Voraus vereinbart wird, handelt es sich bei der «Schnupperlehre» um ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 334 OR. In diesem Fall kommen auf die Schnupperlehre grundsätzlich sämtliche arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zum Tragen, die nicht bereits durch die Befristung obsolet sind (wie z.B. der Sperrfristenschutz, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw.). Wird kein Entgelt vereinbart, wird die analoge Anwendung des Arbeitsrechts, eventuell des Auftragsrechts in der Rechtslehre empfohlen. Mindestens wenn Schnupperlehren länger als einige Tage dauern, kann ein Anspruch auf Leistung mindestens eines reduzierten Hilfsarbeiterlohnes geltend gemacht werden.

 

Nutzen auch Sie die kostenlose Beratung des SKO-Rechtsdienstes für SKO-Mitglieder

Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.