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Die Auszahlung von Vorholzeiten

Ich habe Vorholzeiten für Brückentage geleistet und möchte mir diese nun wegen meines unterjährigen Austritts auszahlen lassen. Darf mir der Arbeitgeber den Überstundenzuschlag verweigern? Lesen Sie hier die Antwort des SKO-Rechtsdienstes.

Die Vereinbarung von zusätzlichen freien Tagen durch eine Verlängerung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit wird rechtlich als Verlagerung der Arbeitszeit auf die Vorholtermine qualifiziert. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen deshalb bei der Auszahlung dieser vorgeleisteten Arbeitszeit keinen Zuschlag von 25 % auszahlen. Wenn Sie an Tagen erkranken, an denen Sie Vorholzeit leisten müssten, wird Ihnen aus dem gleichen Grund die ausfallende Vorholzeit gutgeschrieben, als ob Sie gearbeitet hätten. Vorholzeiten führen zudem auch nicht zu einem Ferienanspruch. Bei Krankheit an einem Brückentag liegt somit ebenso wenig eine Verhinderung an der Arbeitsleistung vor, wie bei Krankheit an einem freien Wochenende.


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Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.