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Ständige Erreichbarkeit während Ferien?

Als Mitglied des oberen Kaders wird von uns auch während der Ferien ständige Erreichbar-keit erwartet. Da ich eine mehrwöchige Reise durch diverse Länder mit nicht flächende-ckender Mobilfunkversorgung plane, frage ich mich, ob der Arbeitgeber diese Erreichbarkeit während meiner Ferien einfordern darf?

Der in Art. 329a OR definierte Ferienanspruch von «wenigstens vier Wochen» ab dem vollendeten zwanzigsten Altersjahr gewährt einen doppelten Anspruch; einerseits auf Ferienlohn, andererseits auf Erholung. Um die sogenannte «Tiefenerholung» und damit langfristig den Erhalt der Erwerbsfähigkeit zu gewährleisten, schreibt der Gesetzgeber mindestens einmal jährlich einen zusammenhängenden Urlaub von zwei Wochen vor.

Wird der Arbeitnehmer zu ständiger Erreichbarkeit verpflichtet, so dass er in die betrieblichen Abläufe eingebunden bleibt, führt dies zu einer erhöhten Grundspannung, wodurch der Ferienzweck vereitelt wird. Auch Kaderangestellte können daher die entsprechenden Ferientage als «vereitelten Ferienanspruch» nachträglich erneut geltend machen. Um dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zuvor zu kommen, sollte dies unmittelbar nach den vereitelten Ferien geschehen und mittels Mail- oder Telefondaten belegt werden.

 

Anderes gilt bei freiwilligem «Sich-auf-dem-Laufenden-Halten» während der Ferien sowie bei Pflicht zur Erreichbarkeit lediglich für betriebliche Notfälle: Diese Ferien gelten als bezogen, sofern nicht tatsächlich ein Notfall eintritt.

 

Ständige Erreichbarkeit während der Ferien sollte deshalb durch Abwesenheitsmitteilungen sowie geeignete Stellvertreter- und Notfallregelungen ersetzt werden, damit der Ferienzweck auch tatsächlich gewährt bleibt. Zu beachten ist auch, dass Ferienansprüche, die über das gesetzliche Mass hinausgehen, u.U. als Überstundenkompensation und/oder zusätzliche Freitage behandelt werden, und daher nicht zwingend unter die Ferienersatzregelung fallen.

 

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