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Missbräuchliche Kündigung bei Krankheit?

Nach einer rund 4 Monate andauernden Krankheit wurde mir gekündigt, obwohl ich stets hervorragende Mitarbeiterbeurteilungen erhalten habe und auch regelmässige Lohnerhöhungen erfuhr. Ich arbeite seit mehr als drei Jahren in dieser Firma und wurde mehrfach befördert. Eine Begründung der Kündigung wurde mir verweigert. Ist dieses Vorgehen des Arbeitgebers zulässig?

In der Schweiz herrscht grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Sachliche Einschränkungen erfährt diese lediglich durch die in Art. 336 OR aufgeführten Sachverhalte. So ist eine Kündigung missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird wegen einer Eigenschaft, welche der gekündigten Partei aufgrund ihrer Persönlichkeit zusteht oder weil die gekündigte Person ein verfassungsmässiges Recht ausübt.

Die Kündigung ist auch missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, um die Entstehung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden oder weil die gekündigte Partei berechtigte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht und schliesslich, wenn die Kündigung erfolgte, weil eine Partei obligatorischen schweizerischen Militär-, Zivil- oder Schutzdienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht zu erfüllen hat.

Ein gewisser Kündigungsschutz besteht auch für Mitglieder eines Arbeitnehmerverbandes und gewählte Mitglieder einer Arbeitnehmervertretung sowie im Rahmen einer Massenentlassung gemäss Art. 335f. OR. Eine aus einem der oben aufgeführten Gründe ausgesprochene Kündigung ist missbräuchlich und führt dazu, dass die kündigende Partei der gekündigten Partei eine Entschädigung auszurichten hat, deren Höhe nach Würdigung aller Umstände festzulegen ist und maximal sechs Monatsgehälter beträgt.  Hingegen führt eine missbräuchliche Kündigung nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden kann.

Zusätzlich sieht das OR im Art. 336c OR einen zeitlichen Kündigungsschutz vor, der bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft sowie bei Ausübung eines der genannten obligatorischen Dienste zum Tragen kommt. Dieser sogenannte Sperrfristenschutz führt dazu, dass ein Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr während maximal 30, im zweiten bis fünften Dienstjahr während maximal 90 und ab dem sechsten Dienstjahr während maximal 180 Kalendertagen vor Kündigung geschützt ist.

Eine während diesem Sperrfristenschutz ausgesprochene Kündigung ist nichtig, das heisst, sie muss – um Rechtswirkung zu entfalten - nach Ablauf der Sperrfrist neu ausgesprochen werden.

Die gekündigte Partei hat gemäss Art. 335 Abs. 2 OR auf ausdrückliches Verlangen hin Anspruch auf eine schriftliche Begründung der Kündigung. Eine verweigerte oder falsche Begründung wird als Vertragsverletzung gewertet und kann daher zu Schadenersatzansprüchen führen, - z.B. für unnötigen Prozessaufwand oder gekürzte Leistungen der Arbeitslosenversicherung-, obwohl der Gesetzgeber keine expliziten Folgen der Verweigerung festgelegt hat.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen missbräuchlicher Kündigung wird die Verweigerung der Begründung überdies zu Lasten der verweigernden Partei ausgelegt und gilt als Indiz für eine mögliche Missbräuchlichkeit.

Da Sie im vierten Dienstjahr sind und somit von einer Kündigungssperrfrist von 90 Tagen profitieren, welche durch eine rund viermonatige Krankheit aufgebraucht ist, ist eine Kündigung nach Ablauf der Sperrfrist zeitlich zulässig. Wird als sachlicher Grund für die Kündigung ihre Krankheit angegeben, obwohl diese ausgeheilt ist, so kann die Kündigung missbräuchlich sein.

Entscheidend ist hier die Würdigung der Gesamtumstände und insbesondere die Frage, ob die Krankheit Sie nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der Ausübung Ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin einschränkt oder nicht. Die Verweigerung der Kündigungsbegründung hingegen ist klar anfechtbar.

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Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.