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Nachvertragliches Konkurrenzverbot?

Nachdem mein Arbeitgeber mir aus «wirtschaftlichen Gründen» gekündigt hat, bereite ich aktuell meine Selbständigkeit vor. Einige bestehende Kunden möchten auch nach meinem Ausscheiden von mir persönlich beraten werden. Ein Konkurrenzverbot habe ich nicht unterschrieben. Darf ich diese Kunden auch weiterhin beraten?

Erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt die Rechtsprechung die Kontaktaufnahme mit einzelnen gezielt ausgesuchten Kunden zum Zweck der Abwerbung zu. Das nehmen von ganzen Kundenlisten hingegen würde die nachvertragliche Treuepflicht verletzen.

Vom gesetzlichen Konkurrenzierungsverbot ist das vertraglich zu vereinbarende Konkurrenzverbot gemäss Art. 340ff. OR zu unterscheiden. Ein solches bedarf für seine Gültigkeit der Handlungsfähigkeit des Arbeitnehmers sowie der Schriftlichkeit der Vereinbarung. Damit ein Konkurrenzverbot zum Tragen kommt, muss eine konkurrenzierende Tätigkeit tatsächlich gegeben und der gleiche Abnehmerkreis betroffen sein oder es müssen gleichwertige Leistungen angeboten werden, welche gleiche oder ähnliche Bedürfnisse der Kunden abdecken.

Voraussetzung ist ausserdem, dass der Arbeitnehmer in den Kundenkreis oder in die Geschäfts-oder Fabrikationsgeheimnisse auch tatsächlich Einblick gehabt und ein adäquat kausaler Zusammenhang mit der realen Schädigungsmöglichkeiten besteht. Zudem muss ein Konkurrenzverbot in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht verhältnismässig sein und darf das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren. Ein zu weitreichendes Konkurrenzverbot ist nicht ungültig, sondern muss vom Richter nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles reduziert werden. Deshalb sollte ein besonders einschneidendes Konkurrenzverbot mit einer Karenzentschädigung abgegolten werden. Bei den «freien Berufen», bei welchen das persönliche Vertrauensverhältnis im Vordergrund steht, wird ein Konkurrenzverbot nur ausnahmsweise anerkannt (Arzt, Architekt, Ingenieur usw.).

Selbst ein gültig vereinbartes Konkurrenzverbot fällt allerdings dahin, wenn der Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse mehr an dessen Aufrechterhaltung dartun kann. Dies gilt ebenso, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer dazu begründeten Anlass gegeben hat oder wenn dieser es aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass auflöst (Art. 340c OR). Auch sogenannte «Kundenschutzklauseln» fallen unter die zwingenden Schutzvorschriften gemäss Art. 340ff. OR.

Ein allfälliges Konkurrenzverbot oder eine Kundenschutzklausel hätten im vorliegenden Fall demnach keine Wirkung, da «aus wirtschaftlichen Gründen» gekündigt wurde. Hingegen unterliegt der Arbeitnehmer bis Beendigung des Arbeitsverhältnisses seiner Treuepflicht und dem Verbot der konkurrenzierenden Tätigkeit. (ct)

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