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Ich werde per Ende November nächstes Jahr pensioniert. Muss ich mein Arbeitsverhältnis rechtzeitig drei Monate im Voraus kündigen?

Zu unterscheiden ist, ob jemand in einem befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt ist.

Als befristet gilt ein Arbeitsverhältnis, wenn dessen Endzeitpunkt von Vornherein festgelegt oder klar bestimmbar ist. In Bezug auf die Pensionierung würde somit beispielsweise der Satz «Das Arbeitsverhältnis endet automatisch per Ende des Monats, in welchem der Arbeitnehmer das AHV-Alter erreicht hat» in einem Personalreglement oder in den Anstellungsbedingungen genügen, damit das Arbeitsverhältnis als befristet gilt und mit Erreichen des AHV-Alters automatisch endet. Das Bundesgericht hat darüber hinaus gehend entschieden, dass bereits der Verweis durch den Arbeitgeber auf ein Vorsorgereglement, das ein bestimmtes Pensionsalter vorsieht, genügt.

Wo keine derartige Vereinbarung oder klare Betriebsübung vorliegt, ist von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen.  In diesem Fall hat eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer zu erfolgen, ansonsten das Arbeitsverhältnis über das AHV-Alter hinaus weiterhin als bestehend gilt. Dabei ist zu beachten, dass bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auch derjenige Arbeitnehmer, der kurz vor Erreichen des AHV-Alters steht, in den Genuss des sachlichen und zeitlichen Kündigungsschutzes gemäss Art. 336ff und 336c OR kommt. Ebenso besteht in diesem Fall Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall gemäss Art. 324a OR.

Eine rechtzeitige Kündigung ist somit bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen erforderlich, damit ein Arbeitsverhältnis mit Erreichen des AHV-Alters endet. Ein Arbeitnehmer, der selbst rechtzeitig vor Erreichen des AHV-Alters kündigt, sollte sich bewusst sein, dass er damit den ihm gesetzlich zugedachten Kündigungsschutz aufgibt. Eine Pflicht zur Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht – ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung – nicht.

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