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Recht am Arbeitsergebnis – wem gehören meine Arbeitserzeugnisse?

Während meiner Tätigkeit als Juristin für eine Finanzberatungsfirma habe ich in meiner Freizeit ein Logo entwickelt, welches mein Arbeitgeber nun für sich beansprucht. Wem ge-hört das Logo? Habe ich Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung für meine Logo-Idee? Welche Rechte habe ich ausserdem?

Das Arbeitsrecht geht grundsätzlich davon aus, dass das Arbeitsergebnis dem Arbeitgeber gehört - dies ist aus Sicht des Arbeitgebers der eigentliche Zweck des Arbeitsverhältnisses. Demgegenüber steht das «Schöpferprinzip» des Immaterialgüterrechts, wonach ein individuell geschaffenes Immaterialgut dessen Schöpfer originär zusteht. Explizite gesetzliche Regelungen der Rechte am Arbeitsergebnis gibt es bisher nur in Art. 332 OR für Patente und Designs sowie in Art. 17 URG (Urheberrechtsgesetz) für Computerprogramme.

Während sogenannte «Aufgabenerfindungen» oder «Aufgabendesigns» gemäss Art. 332 Abs. 1 OR zur vertraglichen Pflicht des Arbeitnehmers gezählt und daher originär dem Arbeitgeber zugeschrieben werden, entstehen die Rechte an den sogenannten «Gelegenheitserfindungen und -designs» gemäss Art. 332 Abs. 2 OR und an den sogenannt «Arbeitsfremden Erfindungen und Designs» gemäss Art. 332 Abs. 3 OR in der Person des Arbeitnehmers.

Im ersteren Fall hat der Arbeitgeber das Recht auf das Patent bzw. das Design, er kann die Erteilung des Patents an sich selbst bzw. die Hinterlegung des Designs auf seinen Namen beantragen und erhält durch die Eintragung das ausschliessliche Recht, die Erfindung bzw. das Design gewerbsmässig zu nutzen. Dem Arbeitnehmer verbleibt in diesen Fällen lediglich der Anspruch auf Nennung als Erfinder bzw. Urheber, und zwar sowohl in den entsprechenden Gesuchen als auch bei Patenterteilung bzw. Registereintrag für Designs. Eine finanzielle Entschädigung ist in diesen Fällen gesetzlich nicht geschuldet.

In den letzteren beiden Fällen, den quasi «zufällig» gemachten Erfindungen und Designs entstehen die Rechte gemäss dem Schöpferprinzip in der Person des Arbeitnehmers. Aufgrund seiner arbeitsrechtlichen Treuepflichten muss er dem Arbeitgeber zwar entsprechende Meldung machen, damit dieser seine Rechte prüfen kann. Es besteht bei diesen «Gelegenheitserfindungen und -designs» jedoch - vorbehaltlich anderslautende vertragliche Vereinbarung, der sogenannten «Erfinder oder Designerklausel» - keinerlei Pflicht zur Abtretung der Erfinderrechte an den Arbeitgeber. Lediglich bei den «Gelegenheitserfindungen- bzw. -designs» und im Falle einer vereinbarten «Erfinder- bzw. Designerklausel» muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftliche Anzeige erstatten und letzterer innert sechs Monaten erklären, ob er die Erfindung bzw. das Design erwerben will. In diesen Fällen ist eine Vergütung zusätzlich zum normalen Lohn geschuldet.

Ein in der Freizeit entwickeltes Logo fällt in die Kategorie der «Arbeitsfremden Designs» - dem Arbeitgeber muss entsprechend Mitteilung gemacht werden, jedoch hat dieser selbst bei Vorliegen einer Erfinder- bzw. Designerklausel keine Abtretungsansprüche. Das Logo steht urheberrechtlich allein Ihnen zu – mit der Eintragung im Designerregister erwerben Sie zudem das Recht, anderen zu verbieten, das Logo zu gewerblichen Zwecken zu nutzen.

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