Um sich auf der Swiss Leaders-Plattform anzumelden, klicken Sie hierSwiss Leaders Plattform
RD_Fachartikel_Unbez Urlaub.jpg

Unbezahlter Urlaub

"Für mein Buchprojekt hat mir mein Arbeitgeber unbezahlten Urlaub angeboten – was gilt es zu beachten?" Lesen Sie hier die Antwort des SKO-Rechtsdienstes.

Beim unbezahlten Urlaub handelt es sich nicht um gesetzliche Ferien, sondern um eine vorübergehende Befreiung von der Pflicht auf Arbeitsleistung einerseits, von der Pflicht auf Lohnzahlung andererseits. Deshalb gelten der Persönlichkeitsschutz und das Weisungsrecht des Arbeitgebers während dieser Zeit nur eingeschränkt.

Ansprüche des Arbeitnehmers, die sich auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beziehen – wie beispielsweise Ferienanspruch, Kündigungsfristen, Abgangsentschädigung – sind davon allerdings nicht berührt.

Gefährlich kann ein unbezahlter Urlaub werden, wenn ein Arbeitnehmer während diesem erkrankt oder verunfallt: da die Lohnleistungspflicht während der Dauer des unbezahlten Urlaubs aufgehoben ist, entsteht bei Erkrankung für die Dauer des unbezahlten Urlaubs kein Anspruch auf Lohnfortzahlung i.S.v. Art. 324a OR; bei Unfall entfällt der Lohnfortzahlungsanspruch nur, wenn der Unfall erst später als 30 Tage nach Urlaubsantritt eintritt.

Schliesslich ist darauf zu achten, dass trotz unbezahltem Urlaub der Minimalbeitrag an die AHV einbezahlt wird, um Beitragslücken zu vermeiden -gegebenenfalls kann diese durch freiwillige Bezahlung der Beiträge für Nichterwerbstätige aufgefangen werden. Auch in Bezug auf die obligatorische berufliche Vorsorge ist darauf zu achten, dass der gesetzliche Mindestjahreslohn nicht unterschritten wird. Im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge sind die Bestimmungen des jeweiligen BVG-Reglements massgebend.

Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass bei einem länger als 12 Monate dauernden unbezahltem Urlaub jeglicher Taggeldanspruch der Arbeitslosenversicherung entfällt, da innerhalb der Beitragsrahmenfrist von zwei Jahren die Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht mehr erreicht werden kann.


Mehr Informationen für SKO-Mitglieder: Melden Sie sich beim SKO-Rechtsdienst!

Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.