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Weiterbildung – Fragen zu Krankheit, Überstunden und Rückzahlung

Bei berufsbegleitenden Weiterbildungen können sich verschiedene Spezialfragen stellen: Wie sieht etwa Ihr Lohnfortzahlungsanspruch aus bei Krankheit während der Weiterbildung? Haben Sie einen Anspruch auf einen Lohnzuschlag, wenn Ihre Weiterbildung die vertragliche Arbeitszeit überschreitet? Besteht in jedem Fall eine Rückzahlungspflicht? Erfahren Sie hier mehr zu den rechtlichen Aspekten einer beruflichen Weiterbildung.

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht sowohl bei der Erhaltung Ihrer Berufs­ und Beschäftigungsfähigkeit wie auch hinsichtlich Ihres beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommens muss Ihr Arbeitgeber Sie unterstützen. Ob Sie ein eigentliches Weiterbildungsrecht haben, ist jedoch stets von einer Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abhängig. Soweit betrieblich erforderlich, kann Ihr Arbeitgeber Sie umgekehrt auch zur Teilnahme an einer betriebsinternen Weiterbildung verpflichten. Wenn sich seine Weisung auf Ihre Treuepflicht abstützt, kann auch die Verpflichtung zu einer unternehmensexternen Weiterbildung zulässig sein.

Krankheit und Überstunden

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen von Gesetzes wegen alle Auslagen zwingend ersetzen, die für die Ausführung Ihrer Arbeit erforderlich sind (Art. 327a OR). Dies trifft auch für Einarbeitungen und Weiterbildungen zu, die notwendig sind, um den Beruf im Betrieb auszuüben. Bei angeordneten Weiterbildungen hat Ihr Arbeitgeber die entstehenden direkten Kosten wie Material­, Reise­ oder Kurskosten und auch in­ direkten Kosten wie die ordentliche Lohnzahlung zu tragen. Sollten Sie während der Schulung krank werden, haben Sie wie bei der normalen Arbeitsleistung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR. Wenn Sie aufgrund der Weiterbildung die vertragliche Arbeitszeit überschreiten und durch Überstunden oder Überzeit belastet werden, haben Sie zudem mangels anderweitiger Vereinbarung in der Regel Anspruch auf einen Zuschlag von 25 Prozent.

Finanzierung

Die Kosten für freiwillige Weiterbildungen, die für Ihre vertragliche Arbeit nicht notwendig sind, tragen Sie als Arbeitnehmer. Ihr Arbeitgeber hat hier auch keine Lohnzahlungspflicht. Eine solche Weiterbildung dürfte im Normalfall jedoch auch im Interesse Ihres Arbeitgebers sein, weshalb dieser meist in eine ganze oder teilweise Finanzierung einwilligt. Diese kann in einer fortgesetzten Lohnzahlung während der Weiterbildung (bezahlter Bildungsurlaub) oder in der Übernahme von Kurskosten bestehen, die in der Regel vertraglich an eine Rückzahlungsklausel gebunden ist. Voraussetzung für eine Rückzahlungspflicht ist, dass die Weiterbildung Ihnen einen persönlichen Nutzen bringt, der das Arbeitsverhältnis überdauert, wie etwa ein Diplom oder einen Titel.

Degressive Rückzahlung

Ihr Arbeitgeber muss die Rückzahlungsvereinbarung mit Ihnen vor Beginn Ihrer Weiterbildung abschliessen und die zu bezahlenden Kosten sowie den Zeit­ raum definieren, innert dessen eine Kündigung die Verpflichtung zur Rückzahlung auslöst. Sie können zum Beispiel eine degressive Rückzahlung der Hälfte der Kosten im ersten Jahr nach abgeschlossener Weiterbildung, einem Viertel im zweiten Jahr und einem Achtel im dritten Jahr vereinbaren. Eine mehr als drei Jahre dauernde Rückzahlungsklausel würde Ihr Kündigungsrecht zu stark einschränken und wäre deshalb grundsätzlich nicht zulässig. Als Ausgleich für Ihre Bindung an den Arbeitgeber können Sie diesen auch um eine vertragliche Ausdehnung Ihres sachlichen oder zeitlichen Kündigungsschutzes bitten.

Fazit: Ob und in welcher Form der Arbeitgeber die Finanzierung einer Weiterbildung übernimmt, ist individuell zu regeln.

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Adrian Weibel

ist Anwalt im Rechtsdienst der Schweizer Kader Organisation SKO.
Der SKO-­Rechtsdienst steht allen Mitgliedern für Beratungen in sämtlichen Rechtsbereichen kostenlos zur Verfügung.