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Arbeitsrechtliche Tipps zur Corona-Krise

Besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit für die Angestellten meiner KMU zu beantragen? Wie gehe ich vor? Kann der Arbeitgeber die Kompensation von geleisteten Überstunden verlangen? Diesen und noch mehr Fragen widmet sich Fachanwalt SAV Arbeitsrecht Dr. Denis G. Humbert. Die Antworten lesen Sie hier.


Besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit für die Angestellten meiner KMU zu beantragen?

Ja. Arbeitnehmende haben Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung, nicht aber solche, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.

Achtung: Für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende muss eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt werden z.B. mittels einer Excel-Tabelle oder Stundenrapporten, welche die täglichen Arbeitsstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und übrigen Absenzen wie Ferienabsenzen aufführen.


Wie gehe ich vor, um Kurzarbeit anzumelden?

Die Anmeldung ist sehr einfach. Die Arbeitsmarktbehörden, im Kt. ZH zum Beispiel das Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA, stellen auf deren Websites das Formular "Voranmeldung zur Kurzarbeit" zur Verfügung. Darin muss u.a. der voraussichtliche Arbeitsausfall pro Monat angegeben und kurz begründet werden, dass die Kurzarbeit wegen der Pandemie Covid-19 entstanden ist. Sodann muss der Arbeitgeber mit seiner Unterschrift bestätigen, dass alle von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden mit der Einführung der Kurzarbeit einverstanden sind.
 

Wie hoch ist die Kurzarbeitsentschädigung für mein Personal?

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls. Der Arbeitgeber bezahlt mit anderen Worten 80% des entsprechenden Lohnausfalls.

Achtung: Die Sozialversicherungsbeträge wie AHV, IV etc. müssen ungekürzt auf 100% des Lohns weiterbezahlt werden.


Ist Kurzarbeit auch für den Selbständigerwerbende eine Option?

Ja. Der Bundesrat hat soeben das Anrecht auf Entschädigung auch auf Selbständigerwerbende ausgeweitet, wenn diese wegen den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden. Voraussetzung hierfür ist, dass das AHV-pflichtige Einkommen im 2019 zwischen 10'000 und 90'000 lag. Nähere Auskunft hierzu gibt das AHV- Merkblatt Nr. 6.03 "Corona Erwerbsersatzentschädigung".

Kann ich als Arbeitgeber infolge der Corona-Krise Ferien für meine Mitarbeitenden anordnen?

Es ist der Arbeitgeber, der gemäss Art. 329c Abs. 2 OR (Obligationenrecht) grundsätzlich den Zeitpunkt der Ferien bestimmt (ausser es wurde im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart). Der Arbeitgeber hat aber auf die Ferienwünsche des Arbeitnehmenden Rücksicht zu nehmen. Kann diesbezüglich keine Einigung gefunden werden, hat der Arbeitgebende das Recht, den Ferienbezug einseitig zu bestimmen, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Ferienbezug genügend im Voraus angekündigt wird, in der Regel mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten, denn die Arbeitnehmenden müssen ihre Ferien planen und einteilen können. Dies gilt für den Normalfall ohne Krise.
 

Kann ein Arbeitnehmer seine bereits genehmigten Ferien wieder absagen und zur Arbeit erscheinen?

Der Arbeitgeber kann auf den bereits geplanten und bewilligten Ferien beharren. Dies unter der Voraussetzung, dass eine Erholung überhaupt möglich ist, was trotz der derzeitigen Krisensituation mit der fehlenden Ausgangssperre eher zu bejahen ist.


Kann der Arbeitgeber die Kompensation von geleisteten Überstunden verlangen?

Die Anordnung der Kompensation von Überstunden setzt die Einwilligung des Mitarbeitenden voraus. Oftmals findet sich diese Zustimmung im Arbeitsvertrag oder in den separaten Anstellungsbedingungen (die aber als integrierenden Vertragsbestandteil erklärt werden mussten!) mittels der Formulierung, wonach geleistete Mehrstunden (Überstunden und Überzeitstunden) durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren sind. Liegt eine solche Zustimmung vor, kann der Arbeitgeber die Kompensation ohne weiteres anordnen.

Liegt keine solche Zustimmung vor oder wurde die Kompensation oder die Bezahlung der Überstunden rechtsgültig im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, kann die Kompensation von Überstunden nicht angeordnet werden.


Denis G. Humbert

Dr. iur. Rechtsanwalt, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, Partner Humbert Heinzen Lerch Rechtsanwälte

Denis G. Humbert ist Partner bei Humbert Heinzen Lerch Rechtsanwälte, eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei in Zürich. Sie wurde vom Wirtschaftsmagazin "Bilanz" und der Zeitschrift "Le Temps" als führende "Top Anwaltskanzlei im Arbeitsrecht" ausgezeichnet. Denis G. Humbert berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt diese auch vor den staatlichen Gerichten.

 

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Die Anwälte des SKO-Rechtsdienstes beraten Mitglieder kostenlos. Mailen Sie Ihr Anliegen einfach an rechtsdienst@sko.ch.

 

Viele Antworten finden Sie auch im «Corona-FAQ für Leaders» unter www.sko.ch/coronavirus