Um sich auf der Swiss Leaders-Plattform anzumelden, klicken Sie hierSwiss Leaders Plattform
04_fokus_schwerpunkt.jpg

Darf mein Arbeitgeber ohne mein Einverständnis die Pensionskasse wechseln?

Und wenn mir daraus erhebliche Nachteile in der Altersvorsorge drohen? Was geschieht, wenn die Zustimmung der Arbeitnehmerschaft oder der Arbeitnehmervertretung dazu gänzlich fehlt?

Einverständnis

Art. 11 Abs. 3 BVG sowie das seit 1. Mai 1994 geltende Mitwirkungsgesetz (MwG) sehen ausdrücklich vor, dass die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber «im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung» zu erfolgen habe.

Allerdings ist der Begriff des «Einverständnisses» bis heute nicht geregelt. Das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) sah eine Zustimmung der Mitglieder des paritätischen Organs - desjenigen Organs, welches zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzt ist – als ausreichend an, sofern dieses über die Gründe der Vertragsauflösung ausreichend informiert würde und es seinerseits die Versicherten in angemessener Form über den Wechsel informierten. In der parlamentarischen Diskussion über die BVG-Revision setzte sich nunmehr die Haltung durch, dass stattdessen «die ausdrückliche Zustimmung der Arbeitnehmer selbst oder von deren Arbeitnehmervertretung» erforderlich sei. Hingegen ist sich die Lehre einig, dass es sich bei diesen Mitwirkungsrechten nicht um Individualrechte der einzelnen Arbeitnehmer handle, sondern eine Mehrheitszustimmung ausreichend sei.

Zustimmung

Auch die Erfordernisse an diese «ausdrückliche Zustimmung» - einfache oder qualifizierte Mehrheit - wurden nicht präzisiert. Schliesslich blieb auch die Frage offen, welche Konsequenzen ein Arbeitgeber zu tragen habe, wenn er es verabsäumt, die ausdrückliche Zustimmung des bzw. der Arbeitnehmer einzuholen. Sollte aus dem Formfehler der Nichteinholung der Zustimmung die Nichtigkeit des Anschlusses an die neue Vorsorgeeinrichtung resultieren, wäre der Arbeitgeber für das Fehlen von Vorsorgeleistungen gegenüber den Arbeitnehmern ersatzpflichtig. Da die Mitwirkungsrechte im Verhältnis zum Versicherungsbedarf als nachranging gelten, wurde dem Arbeitgeber deshalb die Möglichkeit eines provisorischen Anschlusses an eine neue Vorsorgeeinrichtung erlaubt, bei welchem er erst nachträglich die Zustimmung der Arbeitnehmerschaft einzuholen hat.

Die gänzlich fehlende Zustimmung der Arbeitnehmerschaft oder der Arbeitnehmervertretung birgt für den Arbeitgeber das Risiko erheblicher finanzieller Nachteile, wenn die Arbeitnehmer durch die Nichteinholung der Zustimmung zu Schaden kommen.

 

Nutzen auch Sie die kostenlose Beratung des SKO-Rechtsdienstes für SKO-Mitglieder

 

Die vorstehend publizierten Informationen und Aussagen stellen keine Rechtsberatung dar und sind kein Ersatz für eine spezifische Beratung zu einem konkreten Einzelfall.