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Reduziertes Arbeitspensum – wie berechnen sich Ferien und Feiertagsentschädigung?

Ich arbeite seit Kurzem 70 % bei einem normalen Wochenpensum. Nun ist der Arbeitgeber der Meinung, obwohl die Ferien mit 70% ausbezahlt werden, dürften auch die vertraglichen 5 Wochen auf 17,5 Tage reduziert werden. Wie sieht nun die rechtliche Lage aus. Kann der Arbeitgeber den Lohn um 30% kürzen und zusätzlich noch die Ferientage?

Der Arbeitnehmer hat gestützt auf unterschiedliche rechtliche Bestimmungen Anspruch auf bezahlte Freitage. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Ferienanspruch, freie Stunden und Tage sowie Feiertagsregelungen. Betreffend Ferien hat jeder Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag den vollen Anspruch auf bezahlte Ferien – dies gilt auch für Teilzeitangestellte, Aushilfen, Saisonniers sowie bei Arbeit auf Abruf. Gemäss Art. 329a OR beträgt der bezahlte Ferienanspruch «wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr» sind «wenigstens fünf Wochen» Ferien zu gewähren. Vertraglich kann davon zu Gunsten des Arbeitnehmenden abgewichen werden, jedoch nicht zu dessen Ungunsten (Art. 362 OR). Somit muss auch bei Teilzeitangestellten eine Ferienwoche jeweils mit 5 Arbeitstagen abgerechnet werden, unabhängig davon, wie der Teilzeitarbeitnehmende sein Pensum normalerweise erarbeitet.

Zusätzlich zum Ferienanspruch werden gestützt auf Art. 329a OR i.d.R. auch freie Stunden und Tage für ausserordentliche Ereignisse und Anlässe wie z.B. Geburten, Wohnungswechsel, Arztbesuch u.v.m. gewährt, detailliert geregelt meist in den allgemeinen Anstellungsbedinungen bzw. GAV’s.

Auch die Gewährung von Feiertagen als «übliche freie Tage» wird aus Art. 329 Abs. 3 OR abgeleitet. Lediglich betreffend Nationalfeiertag besteht ausdrücklich auch ein Anspruch auf Bezahlung (Art. 110 Abs. 3 BV) – die übrigen Feiertage fallen in Verbindung mit Art. 20a ArG in die Zuständigkeit der Kantone und gewähren lediglich Anspruch auf Freizeit. Dies kommt bei Arbeitnehmenden im Stundenlohn zum Tragen: Da es das Bundesgericht abgelehnt hat, den UNO-Pakt 1 über die «Vergütung gesetzlicher Feiertage» für direkt anwendbar zu erklären, besteht (vorerst) in der Schweiz noch keine Pflicht zur Entschädigung von Feiertagen gegenüber Angestellten im Stundenlohn, mit Ausnahme des 1. Augusts, sofern dieser auf einen Tag fällt, an dem tatsächlich gearbeitet worden wäre.

 

Für die Feiertagsentschädigung von Teilzeitarbeitnehmenden hingegen ist zu unterscheiden, ob die Person regelmässig an konkret definierten Wochentagen oder wechselnd an unterschiedlichen Tagen bzw. zu einem reduzierten Sollstundensatz an fünf Wochentagen arbeitet. Denn soweit Feiertage nicht auf einen Arbeitstag fallen, sondern z.B. auf einen Sonntag oder einen arbeitsfreien Tag, besteht kein Anspruch auf Nachgewährung. Deshalb kann beispielsweise eine Arbeitnehmerin, die regelmässig jeweils Dienstag bis Freitag arbeitet, einen auf Montag fallenden Feiertag nicht kompensieren. Derjenige Teilzeitarbeitende, der täglich zu einem reduzierten Sollstundensatz arbeitet, kann sich für denselben Feiertag hingegen die tägliche reduzierte Sollstundenzahl gutschreiben lassen. Djejenige Arbeitnehmende schliesslich, die immer Montag, Mittwoch und Freitag die volle Sollstundenzahl arbeitet, kann sich die gesamte Sollstundenzahl gutschreiben lassen. Fallen Feiertage hingegen in die Ferien, zählen diese nicht als Ferienbezug – und zwar für keinen der oben genannten Arbeitnehmenden.

 

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